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Pflegekassen haben einen großzügigen Maßstab bei Pflegeeinstufungen anzuwenden
02.07.2013 15:45 (1456 x gelesen)

Das Sozialgericht Münster hat in einem noch nicht rechtkräftigen Urteil vom 10.02.12, Az S 6 P 135/10, entschieden, dass die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter bei der Pflegeeinstufung im Grenzfall einen großzügigen Maßstab anzusetzen haben. Soweit ein Gutachten die Schwelle zur Pflegestufe III um wenige Minuten verfehlt, sei es geboten, eine Korrektur der Einschätzung vorzunehmen. Eine Korrektur sei deswegen angezeigt, weil es sich bei dem derzeitige Pflegebedürftigkeitsbegriff und dem mit ihm verknüpften Bemessungsfaktor Zeit, um nicht sicher fassbare und rationale Kriterien handele, sondern um eine scheinrationale Größe.



Das Gericht führte noch weitere im Urteil nachzulesende gute Argumente an. U.a. zitierte es eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes aus 2005, wonach das BSG urteilte, dass eine Pflegekasse auch eine Rückstufung aufgrund der Unsicherheit der Schätzung nicht wegen weniger Minuten vornehmen dürfe. Auch hier sei ein großzügiger Maßstab anzuwenden. Im konkreten Fall hatte ein Pflegebedürftiger geklagt, dem eine Höherstufung schon seit Jahren verwehrt wurde. Selbst beim Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen fehlten acht Minuten zur Pflegestufe III. Das Urteil ist insoweit wegweisend, weil gerade die Schwelle zur Pflegestufe III oftmals um wenige Minuten nicht erreicht wird, es einem aber schwerst Pflegebedürftigen im Grenzfall trotzdem höhere Leistungen sichern kann. Pflegebedürftige im ambulanten und stationären Bereich sollten in Grenzfällen deswegen von ihren Einrichtungen in der Durchsetzung ihrer Ansprüche ermuntert und unterstützt werden. Das Urteil wird die Diskussion um einen neune Pflegebedürftigkeitsbegriff nun weiter bewegen.


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