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Datenschutz bei Überwachungsprüfungen im Altenheim
20.12.2013 00:00 (2145 x gelesen)

Der Einrichtungsträger einer vollstationären Pflegeeinrichtung darf die Herausgabe bewohnerbezogener Pflegedokumentationen gegenüber der Heimaufsicht nicht verweigern, da ein gesetzliches Duldungsrecht bestehe. Eine eigene subjektive Rechtsgutverletzung ist in einem solchen Fall nicht gegeben.



So sieht dies jedenfalls das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 08. November 2012, Az. 7 K 739/12), sowie das im Anschluss angerufene Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11. Juli 2013, Az. 12 A 2667/12), welches die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht zugelassen hat.


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